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Allgemeine Lieferbedingungen
der Amphenol-Tuchel-Electronics GmbH

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I. Allgemeine Bestimmungen

 

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: „Lieferungen“) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: „Lieferer“) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III.   Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

  1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so steht dem Lieferer an der dabei entstehenden neuen Sache anteilmäßiges Miteigentum zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Lieferer.

 

  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Forderungen des Bestellers aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, dem Lieferer die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

  1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und/oder zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

  1. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung eines Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. Im Falle der Rücknahme ist der Lieferer berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche des Lieferers angerechnet.

 

IV Fristen für Lieferungen; Verzug

 

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen,

 

  1. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der entsprechende Betrag ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach Art. VI. anzurechnen. Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich der Regelung in Art. VI. ausgeschlossen.

 

  1. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Art. VI. zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

  1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

V. Sachmängel

 

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

 

  1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich dem Lieferer zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

 

  1. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

  1. Der Besteller hat dem Lieferer Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Lieferer zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

  1. Mangelhafte Ware hat der Lieferer auf seine Kosten innerhalb einer ihm vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird Eigentum des Lieferers und ist an diesen zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen vom Lieferer zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Lieferer bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

 

  1. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Weitere etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Dies gilt auch für erhöhte Aufwendungen des Bestellers oder Lieferers, die entstanden sind, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

  1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Art. V. 6 entsprechend.

 

  1. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VI. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. V. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

  1. In VI. sind sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

  1. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,

 

  1. Soweit dem Besteller nach diesem Art. VI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V. 9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

VII.  Gerichtsstand; anwendbares Recht, salvatorische Klausel

 

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

  1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.